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Förderung nach BEG/GModG 2026

Wer wird gefördert? Wie wird’s gefördert? Was wird gefördert?

Pärchen mit Schlüssel für gemeinsames Haus

Das GModG 2026 zeichnet sich durch seine Technologieoffenheit aus. Egal ob Wärmenetzanschluss, Biomasse- oder Solarthermie Heizung – die Optionen sind vielfältig und zukunftsorientiert. Darüber hinaus setzen wir uns mit der Wichtigkeit und den Anforderungen für die Prüfung sowie Optimierung bestehender Heizanlagen auseinander, um Effizienz und Nachhaltigkeit zu maximieren.

Checkliste Icon

BEG/GModG 2026: Die TOP 3 FAQ

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Solarthermische Anlagen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizung
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden
  • Heizungsoptimierung zur Effizienz-Verbesserung
  • Heizungs-Optimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
  • Fachplanung und Baubegleitung
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Wer wird gefördert?

  • Haus­eigen­tümerinnen und -eigentümer
  • Mietende
  • Pachtende
  • Contractoren
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Wie wird’s gefördert?

Investitionskostenzuschüsse:

  • Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen
    offensteht
  • Ab 1. Quartal 2027 Wertschöpfungsbonus: 15 % Grundförderung zzgl. 15 %, wenn der regenerative Wärmeerzeuger in der EU hergestellt wird.
  • Einkommensabhängiger Bonus von 40 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 30.000 € zu 
    versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus von 16 % für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, schrittweise Reduktion ab 01.02.2027
  • Der maximale Geschwindigkeitsbonus (16 %) wird bei Sanierungen bis Ende Januar 2027 ausgezahlt. Dieser reduziert sich auf 0 % bei Sanierungen bis Ende Juli 2028.
  • Die Fördersätze sind kumulierbar bis max. 80 %
  • Maximal förderfähige Investitionskosten für den Heizungstausch: 28.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste
    Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus
  • In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit
  • Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
  • Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können – wie bisher – Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden: Z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung.

 

Geförderte Einzelmaßnahmen (BEG EM) ab Juli 2026

Einzelmaßnahme                  Zuschuss         iSFP-Bonus³WPB-Bonus⁴ Klima-
geschwindig-
keits-
Bonus⁵                      
Einkommens- Bonus⁶ Wertschöpfungs-Bonus⁷      Fachplanung und Baubegleitung
Gebäudehülle15 %5 %5 %---50 %
Anlagentechnik
(außer Heizung)
15 %5 %----50 %
solarthermische
Anlagen
30 %--max. 16 %40 %15 % 
Biomasse-heizungen30 %--max. 16 %40 %- 
Elektrisch 
angetriebene
Wärmepumpen
30 %²--max. 16 %40 %- 
Brennstoffzellen-
heizung
30 %--max. 16 %40 %- 
Wasserstoff-fähige Heizung
(Investitions-
mehrausgaben)
30 %--max. 16 %40 %- 
Innovative
Heiztechnik auf Basis 
erneuerbarer
Energien
30 %--max. 16 %40 %- 
Errichtung, Um-
bau, Erweiterung
eines Gebäude-
netzes
30 %--max. 16 %40 %-50 %
Anschluss an ein
Gebäudenetz
30 %--max. 16 %40 %-50 %
Anschluss an ein
Wärmenetz
30 % -max. 16 %40 %- 
Strahlungs-heizungen in 
Nicht-Wohn-
gebäuden
30 %----- 
Heizungs-
Optimierung zur
Effizienz-
Verbesserung
15 %5 %----50 %
Heizungs-
Optimierung zur
Emissonsmin-
derung von 
Biomasse-
heizungen
50 %-----50 %
  • ² Ab vsl. Q1 2027 beträgt der Fördersatz für Maßnahmen nach BEG EM Richtlinie Nr. 5.3 Buchstabe c) 15 %.
  • ³ Es ist das Mindestinvestitionsvolumen je Antrag gemäß BEG EM Richtlinie Nr. 8.4.2 zu berücksichtigen.
  • ⁴ Der Bonus wird für max. 3 Anträge gewährt.
  • ⁵ Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt alle sechs Monate gemäß BEG EM Richtlinie Nr. 8.4.4.
  • ⁶ Der Einkommens-Bonus (inklusive Familienzuschlag) ist gestaffelt gemäß BEG EM Richtlinie Nr. 8.4.5.
  • ⁷ Ab vsl. Q1 2027: Wertschöpfungs-Bonus gemäß BEG EM Richtlinie Nr. 8.4.6.


    Quelle: BAFA
Illustration Energieverbrauch Neubau

Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen und Wärmepumpen

Im Zuge des fortschreitenden Engagements für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit stehen die Prüfung und Optimierung von Heizsystemen im Fokus. Dies betrifft insbesondere ältere Warmwasser-Heizungsanlagen und Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern, die den neuesten Anforderungen gerecht werden müssen.
 

Wärmepumpen (§ 60a)

Für Wärmepumpen-Heizungsanlagen, die in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten ab dem 01.01.2024) eingebaut werden, ist eine Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Inbetriebnahme, gefordert. Ausgenommen sind Warmwasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpen. 
Die Betriebsprüfung muss alle 5 Jahre wiederholt werden, wenn keine Fernkontrolle erfolgt.

  • Hydraulischer Abgleich durchgeführt
  • Überprüfung der Regelparameter inkl. Einstellung der Heizkurve
  • Vor- und Rücklauftemperaturen
  • Ggf. Bivalenzpunkt 
  • Abschalt-/Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur
  • Einstellungsparameter der Warmwasserbereitung
  • Pumpeneinstellung
  • Funktionstüchtigkeit Ausdehnungsgefäß

Das Prüfergebnis ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Außerdem soll eine messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl erfolgen. Bei größeren Abweichungen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz zu empfehlen.
 

Ältere Heizungsanlagen (§ 60b)

Betroffen sind Warmwasser-Heizungsanlagen, die in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (nach dem 30.09.2009) eingebaut, aufgestellt und betrieben werden. 

Die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung erfolgen. Die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung ist bis zum 30.09.2027 erforderlich, das Ergebnis ist auf Verlangen dem Vermieter unverzüglich vorzulegen. Wärmepumpen sind davon ausgenommen.